Die ersten Gesetze für die kommende Nordkirche sind schon vor Beginn der Fusionssynode auf den Weg gebracht worden. Beschlossen wurden von der Gemeinsamen Kirchenleitung am 27. August ein Finanzgesetz und das Bischofswahlgesetz. Auch eine gemeinsame Kirchensteuerordnung wurde erarbeitet.

Das Finanzgesetz soll die Geldströme von Einnahmen und Ausgaben sowie deren Verteilung an die Kirchenkreise und Kirchengemeinden in der künftigen Kirche im Norden regeln. In Kraft gesetzt werden beide Gesetze durch die Verfassunggebende Synode im Zuge der Abstimmung zum Einführungsgesetz.

 

„Das Finanzgesetz sieht vor, dass alle finanziellen Einnahmen, zu denen insbesondere Kirchensteuern, Staatsleistungen und Mittel aus dem EKD-Finanzausgleich zählen, zunächst in den Topf der Gesamtkirche fließen“, erläuterte Konsistorialpräsident Peter von Loeper von der Pommerschen Evangelischen Kirche. Nach einem Vorwegabzug für zentrale Leistungen und Versorgungsleistungen würden die verbleibenden Mittel zwischen den künftigen 13 Kirchenkreisen und der Kirche im Norden aufgeschlüsselt. „Drei Prozent der Schlüsselzuweisungen erhalten die Kirchenkreise  nach dem Bauvolumen denkmalgeschützter Gebäude. Danach werden 75 Prozent der Gelder nach der Gemeindegliederzahl und 25 Prozent der Gelder nach der Anzahl der Wohnbevölkerung an die Kirchenkreise verteilt“.

 In den Kirchenkreisen würden die Finanzmittel überwiegend an die Kirchengemeinden nach der Gemeindegliederzahl verteilt. so von Loeper weiter. Allerdings räume das Finanzgesetz ein, dass 40 Prozent des Gemeindeanteils nach anderen Kriterien verteilt werden können.

Nach dem Bischofswahlgesetz wird ein Wahlvorbereitungsausschuss zehn Wochen vor der Wahlsynode einen Vorschlag vorlegen, der mehr als zwei Namen enthalten soll.  Die Vorgeschlagenen stellen sich der Synode vor, wobei eine Aussprache nicht vorgesehen wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Synodalen auf sich vereinigt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich – diese ist ebenfalls bei einer Wiederwahl nötig.

Das Bischofswahlgesetz für die Nordkirche wird das erste Gesetz der Verfassunggebenden Synode sein, das nicht Übergangscharakter zur Bildung der gemeinsamen Kirche hat, sondern auf Dauer gelten wird.  Die künftige Kirche im Norden wird von einer Landesbischöfin bzw. einem Landesbischof mit Sitz in Schwerin repräsentiert. Daneben sind Bischöfinnen bzw. Bischöfe in den drei Sprengeln in Greifswald, Hamburg und Schleswig vorgesehen.