Greifswald (rn). Das Greifswalder Oberverwaltungsgericht hat am Mittwoch der Klage der Kirchen gegen die Bäderverkaufsverordnung stattgegeben und damit die geltende Regelung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Mecklenburg-Vorpommern für verfassungswidrig erklärt.  

Die beiden evangelischen Landeskirchen in Mecklenburg-Vorpommern und die katholischen Erzbistümer Berlin und Hamburg hatten gegen die jetzige Bäderverkaufsverordnung geklagt, die an 49 Sonntagen in 149 Orten eine Ladenöffnung ermöglicht. Die Kirchen sehen das Verhältnis von Regel und Ausnahme als umgekehrt und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dieser Position hat das Gericht zugestimmt. Die geltende Regelung verstieße gegen das in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sie ermögliche nämlich fast ganzjährig – mit Ausnahme der kreisfreien Städte Rostock, Schwerin, Greifswald und Stralsund, wo lediglich 11 verkaufsfreie Sonntage zugelassen seien – in 149 Orten und Ortsteilen den gewerblichen Verkauf an Sonntagen. Diese örtlichen, zeitlichen und sachlichen Einschränkungen seien in ihrer Summierung „nicht geeignet, dem geforderten Ausnahmecharakter des werktäglichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen angemessen Rechnung zu tragen,“ so das Gericht.

Der pommersche Bischof Dr. Hans-Jürgen Abromeit ist über das Urteil erfreut. „Die Arbeitsruhe am Sonntag hat gewonnen. Der Gottesdienstbesuch liegt natürlich in unserem Interesse. Aber das ist beileibe nicht der einzige Grund, einen Tag in der Woche arbeitsfrei zu stellen. Wir brauchen diesen Tag für die Gemeinschaft und das soziale Miteinander. Insofern geht der arbeitsfreie Sonntag weit über die religiöse Bedeutung hinaus.“ Bischof Abromeit betont, daß der Sonntag „in unserer abendländischen Kultur ein Tag der Arbeitsruhe und – wie es das Grundgesetz beschreibt – ein Tag der seelischen Erhebung ist. Wir brauchen einen Tag, der aus dem Kreislauf des Erwerbslebens herausgenommen ist. Da kann ich Freunde treffen, gemeinsam in der Familie etwas unternehmen, an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen oder auch zum Gottesdienst gehen. Wenn an 49 Sonntagen an 149 Orten und Ortsteilen in Mecklenburg-Vorpommern die Geschäfte geöffnet sein können, dann werde die Ausnahme zur Regel erklärt. Dieser Auffassung, gegen die wir geklagt haben, hat das Gericht Recht gegeben.“

Eine Berufung beim Bundesverwaltungsgericht ist möglich. Bis zur Rechtskraft des Urteils bleibt die bisherige Bäderverkaufsverordnung in Kraft.